Zu § 435 - Rechtsmangel

Vorbemerkung

Ebenso wie der Sachmangel in § 434 RE ist auch der Rechtsmangel im Gesetz zu definieren. Derzeit ergibt sich aus § 434, dass ein Rechtsmangel vorliegt, wenn Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Nach dem derzeitigen § 435 Abs. 1 hat beim Grundstückskauf der Verkäufer im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen. Dabei handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des Rechtsmangels.

Die Schwächen des geltenden Rechts liegen nicht in der Definition des Rechtsmangels, die für sich genommen sachgerecht ist. Die Schwierigkeiten ergeben sich aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln. Durch diese Unterschiede erlangt die Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmängeln erhebliches Gewicht. Die Rechtsprechung neigt dazu, die Abgrenzung mit Rücksicht auf die im Einzelfall angemessen erscheinende Rechtsfolge vorzunehmen (für die Einordnung öffentlich-rechtlicher Belastungen vgl. etwa BGHZ 67, 134 ff.; für Baubeschränkungen: BGH NJW 1992, 1384). Darunter leidet die Vorhersehbarkeit von Entscheidungsergebnissen.

Probleme der Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmängeln haben in anderen Rechtsordnungen eine weit geringere Bedeutung, weil entweder die Rechtsmängelhaftung für den Käufer weniger günstig ausgestaltet ist als im Bürgerlichen Gesetzbuch und deshalb kein Anreiz zum Ausweichen auf dieses Rechtsinstitut besteht oder weil es praktisch keine Haftungsunterschiede zwischen beiden Mängelarten gibt (vgl. Basedow, Die Reform des deutschen Kaufrechts, S. 52 f.).

Die einheitlichen Kaufrechte (Artikel 52 EKG, Artikel 41 f. UN-Kaufrecht) haben den gleichen Anknüpfungspunkt wie das Bürgerliche Gesetzbuch, indem sie von bestehenden Rechten Dritter an der Sache ausgehen. Sie erstrecken den Rechtsmangel aber darüber hinausgehend auf von einem Dritten beanspruchte Rechte, wenngleich dies in der amtlichen deutschen Übersetzung des Artikel 41 Satz 1 des UN-Kaufrechts nicht klar zum Ausdruck kommt. Im Übrigen besteht zwar ein weitgehender Gleichlauf zwischen Sach- und Rechtsmängelhaftung, jedoch mit der Einschränkung, dass bei Sachmängeln die Anforderungen an den Ausschluss der Haftung durch Kenntnis strenger sind (Artikel 35 Abs. 3 UN-Kaufrecht) und die zweijährige Ausschlussfrist (Artikel 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht) für Rechtsmängel nicht gilt. In Artikel 42 beschränkt das UN-Kaufrecht die Rechtsmängelhaftung hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte und anderen geistigen Eigentums auf Rechte im Niederlassungsstaat des Käufers und in Staaten, in denen die Ware verwendet oder weiterverkauft werden soll.

Zu Satz 1

Da die Haftung für Rechtsmängel - anders als die für Sachmängel - schon bisher in das System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts eingefügt ist, ist keine grundlegende Änderung gegenüber dem geltenden Recht erforderlich. Der Satz 1 kann weitgehend den Inhalt des bisherigen § 434 übernehmen. Der Wortlaut der Vorschrift soll jedoch, soweit das dem Gegenstand angemessen ist, der Beschreibung des Sachmangels in § 434 RE angeglichen werden.

Nicht gesondert erwähnt werden sollen öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Auch sie können nach allgemeiner Ansicht einen Rechtsmangel darstellen (BGHZ 67, 134, 137). Die Frage sollte nicht durch den Gesetzgeber entschieden werden. Wenn die Haftung für Sach- und Rechtsmängel in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen weitgehend einander angeglichen wird, verringert sich die praktische Bedeutung des Problems.

Wie sich aus dem derzeitigen § 442 ergibt, liegt nach geltendem Recht ein Rechtsmangel nicht bereits darin, dass ein Dritter ein Recht geltend macht. Nur ein tatsächlich bestehendes Recht bildet einen Rechtsmangel. Hierbei soll es bleiben. Der Regelung des Artikel 41 UNKaufrecht, die die ernsthafte Geltendmachung eines Rechts dem Bestehen eines Rechts gleichstellt, will der Entwurf insoweit nicht folgen. Denkbar sind allerdings Interessenlagen, in denen der Verkäufer dafür einsteht, dass Dritte keine Rechte geltend machen. Jedenfalls kann die Vertragsauslegung eine solche Haftung ergeben. Der Verkäufer hat dann die erhobenen Ansprüche abzuwehren.

Im Gegensatz zum Sachmangel kommt es gegenwärtig nach § 434 beim Rechtsmangel auf Vereinbarungen über einen Verwendungszweck nicht an. Ein Recht, das ein Dritter hinsichtlich der Sache gegen den Käufer geltend machen kann, stellt auch dann einen Rechtsmangel dar, wenn es den Käufer bei der von ihm konkret vorgesehenen Verwendung der Sache nicht beeinträchtigen kann, d. h. der Begriff des Rechtsmangels wird ausschließlich objektiv verstanden. Diese Lösung des geltenden Rechts will der Entwurf beibehalten.

Es ist zwar erwogen worden, auch den Begriff des Rechtsmangels mit Blick auf den Verwendungszweck einzuengen. Der Ansatz des Artikels 41 des UN-Kaufrechts ließe sich dahingehend verallgemeinern, dass Rechte, die Dritte gegen den Käufer geltend machen können, außer Betracht bleiben, wenn sie den Käufer bei der gewöhnlichen oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigen. Dies erscheint jedoch nicht zweckmäßig. Während sich die Tauglichkeit einer Sache nur im Verhältnis zu einem Verwendungszweck bestimmen lässt, ist das Ziel der Rechtsverschaffung umfassend, damit der Käufer, wie in § 903 für den Eigentümer vorgesehen, in die Lage versetzt wird, nach Belieben mit der Sache zu verfahren. Deshalb sollte ein Käufer sich darauf verlassen können, dass Rechte Dritter auch dann nicht entgegenstehen, wenn er die Sache später in anderer Weise verwenden will, als es bei Abschluss des Kaufvertrags vorgesehen und erkennbar war, nicht zuletzt weil eine andere Verwendung u. U. erst zu einem Zeitpunkt konkret werden kann, zu dem der Käufer Ansprüche aus der Mängelhaftung nicht mehr durchsetzen kann. Eine Sonderregelung für Rechte aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts, wie sie das UN-Kaufrecht enthält, erscheint zwar für den internationalen Warenkauf sachgerecht, für nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzuwickelnde Kaufverträge könnte sie jedoch allenfalls in ganz seltenen Fällen Bedeutung erlangen. Bei derartigen Fallkonstellationen kann im Wege vernünftiger Vertragsauslegung auch ohne gesetzliche Bestimmung festgestellt werden, ob der Verkäufer für die Freiheit von Rechten Dritter umfassend oder mit territorialer Beschränkung haften soll.

Unerhebliche Beeinträchtigungen sollen auch aus der Rechtsmängelhaftung nicht generell ausgeklammert werden. Aus den gleichen Erwägungen wie zum Sachmangel sollen sie nur ein Rücktrittsrecht nicht begründen können.

Zu Satz 2

In Satz 2 soll die Bestimmung des derzeitigen § 435 Abs. 1 in der Weise übernommen werden, dass die Buchrechte, also eingetragene, aber nicht bestehende Rechte, einem Rechtsmangel gleichgestellt werden. Sie verschlechtern die Rechtsposition des Käufers zwar nicht unmittelbar, können ihn jedoch bei einer Verfügung über das Grundstück behindern und bergen die Gefahr, im Wege gutgläubigen Erwerbs zum wirklichen Recht zu erstarken. Der Käufer hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Grundbuchberichtigung. Es erscheint sachgerecht, dass Buchrechte die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen wie sonstige Rechtsmängel.

Der letzte Halbsatz des bisherigen § 435 Abs. 1 ist nicht mehr erforderlich. Wenn die Vorschrift sich nicht mehr unmittelbar auf Rechte an Grundstücken als Kaufobjekte bezieht, so braucht die Regelung nicht ausdrücklich auf solche Rechte Dritter begrenzt zu werden, die im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu beschaffende Recht beeinträchtigen würden, weil bei Grundstücken alle Rechte Dritter einen Rechtsmangel darstellen.

Die in § 435 Abs. 1 bislang neben den Grundstücken genannten Rechte an Grundstücken sind in die Regelung nicht zu übernehmen, weil die Vorschriften der §§ 434 ff. RE unmittelbar nur für den Kauf von Sachen gelten sollen. Auf den Kauf von Rechten sollen diese Bestimmungen gemäß § 453 Abs. 1 RE entsprechend angewendet werden.