Die Vorschrift fasst die bisherigen §§ 439, 460 inhaltlich teilweise abweichend zu einer Vorschrift zusammen und dient der Umsetzung des Artikels 2 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Absatz 1 Satz 1 sieht einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers vor, wenn dieser den Mangel bei Vertragsschluss kennt. „Kenntnis“ bedeutet positive Kenntnis vom Mangel. Während bisher § 439 Abs. 1 RE für die Rechtsmängelhaftung auf die positive Kenntnis des Käufers abstellt, führt nach dem bisherigen § 460 Satz 2 bei der Sachmängelhaftung auch grobe Fahrlässigkeit des Käufers hinsichtlich des Vorhandenseins eines Mangels zum Ausschluss der Haftung des Verkäufers. § 460 Satz 2 nimmt hiervon jedoch die Fälle aus, in denen der Verkäufer die Abwesenheit des Fehlers zugesichert oder den Fehler arglistig verschwiegen hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
§ 442 Abs. 1 Satz 1 RE übernimmt die bisherigen § 460 Satz 1 und § 439 Abs. 1 in eine einheitlichen sowohl Rechts- als auch Sachmängel betreffende Vorschrift. Dies deckt sich auch mit Artikel 2 Abs. 3 Fall 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach liegt keine Vertragswidrigkeit, d. h. kein Mangel vor, wenn der Verbraucher (Käufer) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte.
Zu Satz 2
§ 442 Abs. 1 Satz 2 RE übernimmt inhaltlich den bisherigen § 460 Satz 2 und dehnt ihn auf die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel aus. Der Käufer hat daher dann, wenn ihm ein Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Mangels nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat. Die Schuldrechtskommission hatte in § 442 KE diese Regelung aufgegeben. Dem folgt der Entwurf nicht. Die bislang dem § 460 Satz 2 zugrundeliegende gesetzgeberische Wertung, nach der bei Zusicherung oder Arglist grobfahrlässige Unkenntnis des Mangels nicht zum Haftungsausschluss führt, ist richtig und sollte beibehalten werden (Reinking, DAR 2001, 8, 10; Ehmann/ Rust, JZ 1999, 853, 857; Krebs, DB Beilage 14/2000, 18). Dabei ist auch die Erstreckung auf Rechtsmängel schon angesichts der generell angestrebten Gleichbehandlung von Rechts- und Sachmängeln gerechtfertigt. Es ist kein Grund erkennbar, der die von dem bisherigen § 439 Abs. 1 geregelte Beschränkung auf die Kenntnis des Käufers erfordern würde. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass Rechts- und Sachmängel oft kaum zuverlässig und eindeutig begrifflich voneinander zu unterscheiden sind.
Unverändert kann der bisherige § 460 Satz 2 indes schon deshalb nicht übernommen werden, weil dort von dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft die Rede ist, während der Entwurf diesem Umstand nicht mehr im Rahmen des Mangelbegriffs eigens erwähnt, wie oben zu § 434 RE ausgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass es die Zusicherung tatsächlich nicht mehr geben wird. Ihre Bedeutung liegt aber jetzt an anderer Stelle im Gesetz, nämlich bei der inhaltlichen Bestimmung dessen, was der Schuldner (Verkäufer) gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 RE zu vertreten hat. Dort werden die bisherigen Fälle der Zusicherung einer Eigenschaft mit der Übernahme einer Garantie durch den Schuldner erwähnt. Deshalb wird auch in § 442 Abs. 1 Satz 2 RE eine daran ausgerichtete Formulierung übernommen. In der Sache entspricht dies der Zusicherung einer Eigenschaft des bisherigen Rechts. Dabei geht es nicht darum, dass über den Gefahrübergang hinaus eine Garantie für die Beschaffenheit bzw. Haltbarkeit übernommen wird (vgl. § 443 RE), sondern allein um das, was auch bisher unter der Zusicherung einer Eigenschaft verstanden wurde: Die Erklärung des Verkäufers, dass die Kaufsache (bei Gefahrübergang) eine bestimmte Eigenschaft habe, verbunden mit der Erklärung, verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen.
Das ist von Artikel 2 Abs. 3 Fall 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gedeckt. Danach liegt auch dann keine Vertragswidrigkeit, d. h. kein Mangel vor, wenn der Käufer bei Vertragsschluss „vernünftigerweise nicht in Unkenntnis“ über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache sein konnte. Dies lässt sich nach der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dem Sinne einer Ausdehnung des Haftungsausschlusses auf grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von einem Mangel verstehen. Die durch die Sache gebotene Beschränkung dieses Ausschlusses und damit die Haftung des Verkäufers bei Arglist oder Übernahme einer Garantie trotz grober Fahrlässigkeit des Käufers ist deshalb mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar. § 442 Abs. 1 Satz 2 RE ist wegen des nicht gänzlich einschränkungslosen Ausschlusses der Verkäuferhaftung sogar günstiger für den Verbraucher (Käufer), was die Richtlinie, da nur Mindeststandards enthaltend, zulässt.
In Anpassung an die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird auch hier, ebenso wie bereits in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RE (vgl. auch die Begründung dazu), nicht das dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremde Merkmal „vernünftigerweise“ aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommen. In der Sache entspricht dies der grob fahrlässigen Unkenntnis, die das Bürgerliche Gesetzbuch auch an anderer Stelle kennt, so z. B. in § 932 Abs. 2.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 439 Abs. 2 in einer überarbeiteten Fassung. Bei Grundstückskaufverträgen wird dem Käufer die Kenntnis der im Grundbuch eingetragenen Rechte durch den Notar vermittelt; diese Kenntnis darf in keinem Fall zum Anspruchsverlust führen.
Der Entwurf sieht vor, den Anwendungsbereich des bisherigen § 439 Abs. 2 über die dort genannten Grundpfandrechte hinaus auf alle im Grundbuch eingetragenen Rechte (Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Reallasten) zu erstrecken. Auch wenn in Grundstückskaufverträgen die Frage der Übernahme im Grundbuch eingetragener Rechte ausdrücklich geregelt wird, ist es sachgerecht, eine umfassende Verpflichtung des Verkäufers zur Lastenfreistellung auch bei Kenntnis des Käufers gesetzlich zu begründen. Der ausdrücklichen Erwähnung der Vormerkung bedarf es nicht. Unabhängig vom Streit über das Wesen der Vormerkung entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Vorschriften über Grundstücksrechte (z. B. § 894) auf die Vormerkung entsprechend anwendbar sind.