Zu § 444 - Haftungsausschluss

Die Vorschrift fasst die bisherigen §§ 443 und 476 zusammen. Zugleich geht in dieser Vorschrift der bisherige § 11 Nr. 11 AGBG auf. Sie sieht vor, dass der Verkäufer sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Gewährleistungsrechte des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, bei eigener Arglist oder Übernahme einer Garantie nicht berufen kann. Eine eigenständige Bedeutung hat diese Vorschrift nur, soweit ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers überhaupt zulässig ist, was vor allem beim Verbrauchsgüterkauf weitgehend nicht der Fall ist, § 475 RE. Hinsichtlich der Reichweite der in der Vorschrift genannten Garantie kann auf die obigen Ausführungen zu § 442 RE Bezug genommen werden. Auch hier ist inhaltlich die im bisherigen Recht erwähnte Zusicherung einer Eigenschaft gemeint.

Es ist vorzugswürdig, nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung anzuordnen, sondern die Rechtsfolge dahingehend festzuschreiben, dass sich der Verkäufer nicht auf die Vereinbarung berufen kann. Dadurch wird zweifelsfrei, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluss keinesfalls zur Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrags führt.

Das geltende Recht spricht davon, dass durch die Vereinbarung die Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels „erlassen" wird. Wie in dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe a AGBG (jetzt: § 309 Nr. 8 Buchstabe a RE) soll dieser Begriff durch „ausgeschlossen" ersetzt werden.