Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 447, der die Gefahrtragung beim Versendungskauf betrifft. Jedenfalls außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (vgl. § 474 Abs. 2) besteht insbesondere im Verkehr zwischen Unternehmern ein Bedürfnis nach einer entsprechenden Gefahrtragungsregel, wie sie in ähnlicher Form – wie ausgeführt – auch in Artikel 67 UNKaufrecht enthalten ist (Zimmer in: Ernst/Zimmermann, S. 191 ff., 202 f.).