Zu den §§ 449 bis 451 - Umstellung der bisherigen §§ 456 bis 458

Die bisherigen §§ 456 bis 458, die den Ausschluss bestimmter Käufer bei einem Verkauf zum Zwecke der Pfandverwertung betreffen, sollen trotz ihrer geringen praktischen Bedeutung beibehalten werden. Ansonsten könnte der unrichtige Eindruck entstehen, dass bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung und bei anderen, ihm gleichgestellten Fällen keine Bedenken gegen die Gültigkeit von Kaufverträgen bestehen, die mit Gerichtsvollziehern, Versteigerern und anderen beteiligten Personen zustande kommen. Die Bezeichnung ist an die neue Paragraphenfolge anzupassen.