Zu § 452 - Schiffskauf

Der Entwurf beschränkt sich im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit darauf, in den Vorschriften der §§ 433 ff. zunächst ausschließlich den Sachkauf zu regeln, mit einigen Sonderregelungen für den Kauf von Grundstücken. Diese Vorschriften sind jedoch, soweit sie Grundstücke betreffen, gemäß § 452 entsprechend auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken anzuwenden. Dies betrifft – wie nach geltendem Recht (§ 435 Abs. 2, § 449 Abs. 2) - die für den Grundstückskauf getroffenen Bestimmungen über die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel und für die Beurkundungs- und Grundbuchkosten (§§ 436 und 447 Abs. 2 RE).