Zu § 453 - Rechtskauf

Vorbemerkung

Das geltende Kaufvertragsrecht betrifft den Kauf von Sachen (unter Einschluss von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken), enthält aber auch besondere Regeln für den Kauf von Rechten (bisherige §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 437 f.), für den Kauf von Rechten an Grundstücken und anderen Sachen (bisherige §§ 435, 449) sowie für den Kauf von Rechten, die zum Besitz einer Sache berechtigen (bisherige §§ 441, 451). Daneben spricht die geltende Regelung gelegentlich vom Kauf von Gegenständen (bisherige §§ 434, 444); das Kaufvertragsrecht ist ferner entsprechend anzuwenden auf „kaufähnliche" Verträge, die auf die entgeltliche Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gerichtet sind (bisherige §§ 445, 493). Der Entwurf beschränkt sich, wie oben bereits erwähnt, im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit darauf, in den Vorschriften der §§ 433 ff. RE zunächst ausschließlich den Sachkauf zu regeln, mit einigen Sonderregelungen für den Kauf von Grundstücken. § 453 RE sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Sachkauf auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen vor. Die Regelung, nach der Kaufvertragsrecht auf „kaufähnliche" Verträge anzuwenden ist, kann – wie bereits oben ausgeführt – als entbehrlich entfallen.

Zu Absatz 1

Im Einklang mit dem geltenden Recht sieht § 453 Abs. 1 RE vor, dass die Vorschriften über den Sachkauf auch auf den Kauf von Rechten entsprechend anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass der Verkäufer eines Rechts verpflichtet ist, dem Käufer das Recht frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Wie beim Sachkauf kann der Verkäufer auch beim Rechtskauf ausdrücklich oder stillschweigend Garantien etwa für den Bestand des Rechts übernehmen, § 276 Abs. 1 Satz 1 RE. Handelt es sich um den Verkauf von Rechten an Grundstücken, Schiffen oder Schiffsbauwerken, so sind insbesondere die Vorschriften der §§ 436 und 447 Abs. 2 RE entsprechend anzuwenden.

Gemäß Absatz 1 sind die Vorschriften über den Sachkauf auch auf den Kauf „sonstiger Gegenstände" entsprechend anzuwenden. Damit folgt die Vorschrift der Rechtsprechung, die schon heute die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, soweit sie passen, z. B. auf die entgeltliche Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, von freiberuflichen Praxen, von Elektrizität und Fernwärme, von (nicht geschützten) Erfindungen, technischem Know-how, Software, Werbeideen usw. anwendet. Soweit es um den Unternehmenskauf geht, hat der BGH die Haftung des Verkäufers, der unzutreffende Angaben über Umsatz oder Ertrag des verkauften Unternehmens gemacht hatte, zwar nicht nach den Vorschriften über die Sachmängelhaftung, sondern nach den Regeln über das Verschulden bei Vertragsanbahnung beurteilt (BGH, NJW 1970, 653; ferner NJW 1990, 1659; NJW-RR 1989, 307). Die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, sind aber nach den Vorschriften des Entwurfs weithin entfallen, da diese dem Käufer ein Nachbesserungsrecht gewähren, ihm ein Schadensersatzanspruch auch bei Fahrlässigkeit des Verkäufers zustehen kann, die Berechnung der Minderung erleichtert und auch eine angemessene Regelung der Verjährungsfrage bereitgestellt wird.

Zu Absatz 2

Die Kosten der Begründung und der Übertragung des verkauften Rechts muss gemäß Absatz 2 der Verkäufer tragen, ebenso wie im geltenden Recht nach § 448 Abs. 2.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass beim Verkauf eines Rechtes, das zum Besitz einer Sache berechtigt, der Verkäufer auch verpflichtet ist, die Sache zu übergeben. Das entspricht dem bisherigen § 433 Abs. 1 Satz 2 Fall 2. Nach der Neufassung des § 433 Abs. 1 Satz 2 RE ist der Verkäufer beim Sachkauf zur mangelfreien Eigentumsverschaffung verpflichtet. Soweit beim Rechtskauf das verkaufte Recht den Käufer zum Besitz einer Sache berechtigt, stellt Absatz 3 deshalb klar, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer auch die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Das bedeutet, dass beim Verkauf eines Erbbaurechts der Verkäufer nicht nur das Erbbaurecht frei von Rechtsmängeln dem Käufer verschaffen, sondern ihm auch das Grundstück, das mit dem Erbbaurecht belastet ist, frei von Rechts- und Sachmängeln übergeben muss (vgl. BGH, NJW 1986, 1605).