Zu den §§ 454 bis 473 – Kauf auf Probe, Wiederkauf, Vorkauf

Der bisherige III. Untertitel (Besondere Arten des Kaufs) wird als Untertitel 2 mit leicht verändertem Inhalt übernommen. Er soll unmittelbar an § 453 anschließen. Damit werden die kaufrechtlichen Vorschriften der bisherigen §§ 495 bis 514 im Wesentlichen unverändert, lediglich mit anderer Paragraphenzählung und geringen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch übernommen. Aus diesem Untertitel wird allein der bisherige § 494 (Kauf nach Probe) aufgehoben. Insoweit wird auf die Erläuterung zu den aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen.