Nach § 473 wird ein neuer Untertitel eingefügt, der den Verbrauchsgüterkauf betrifft. Dort sollen die Vorschriften eingestellt werden, deren Schaffung zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderlich ist, deren Geltung aber nicht für sämtliche Kaufverträge gerechtfertigt ist, weil sie spezifischen Verbraucherschutzgesichtspunkten Rechnung tragen.