§ 481 RE entspricht im Wesentlichen wörtlich dem bisherigen § 1 TzWrG. Die Einleitung der Vorschrift wird lediglich an ihre Stellung im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst. In die Vorschrift wird eine Kurzbezeichnung der Verträge eingefügt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.