Das Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz sollen nach dem Kauf als eigene Titel in den besonderen Teil des Schuldrechts integriert werden. Dieser Standort entspricht dem Umstand, dass beide Gesetze vertragstypenorientiert sind und damit – anders als das bisherige Haustürwiderrufsgesetz und Fernabsatzgesetz – bereits jetzt als Teil des Besonderen Schuldrecht anzusehen sind.
Da die im Teilzeit-Wohnrechtegesetz geregelten Verträge ihrem Schwerpunkt nach als Rechtskauf im Sinne des bisherigen § 437 anzusehen sind, die durch die Übertragung des betreffenden Wohnrechts und die Erfüllung des Kaufpreises erfüllt werden (Palandt/Putzo, § 1 TzWrG, Rdn. 1) soll das bisherige Teilzeit-Wohnrechtegesetz als Titel 2 nach den Vorschriften über den Kauf eingestellt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass es unterschiedliche Ausgestaltungsformen des „verkauften“ Wohnrechts gibt. Dieses kann schuldrechtlich, und dabei nicht nur kauf-, sondern auch mietrechtlich, gesellschaftsrechtlich, dinglich oder auch als Treuhandmodell ausgestaltet werden (Palandt/Putzo, aaO Rdn. 2). Das ändert freilich nichts daran, dass das Grundmodell der Erwerb eines Wohnrechts für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises ist und dass dieses seiner Rechtsnatur nach einen Rechtskauf darstellt. Dies wird mit dem Standort nach dem Kauf verdeutlicht; Konsequenzen für die derzeit übliche Vertragsgestaltung in den unterschiedlichen Vertragstypen folgen daraus nicht. Für die Integration der Teilzeit-Wohnrechteverträge in das Bürgerliche Gesetzbuch spricht neben dem bereits ausgeführten Systematisierungs- und Gesamtkodifizierungsgedanken insbesondere auch der Umstand, dass es sich dabei um eine äußerst komplexe und für den Verbraucher ohnehin kaum überschaubare Materie handelt. Dies wird durch die Regelung in einem Sondergesetz noch verstärkt. Denn dies erschwert dem Verbraucher bereits das Finden der gesetzlichen Regelung. Zudem besteht durch die Auslagerung die Gefahr, dass die Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge von den zivilrechtlichen Grundprinzipien abgekoppelt werden und sich so noch mehr zu einer Sondermaterie entwickeln, die dem Verbraucher nicht mehr zugänglich ist. Dieser Entwicklung wird durch die Integration vorgebeugt.
Die Einfügung des Verbraucherkreditgesetzes in das bisherige Darlehensrecht versteht sich vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs der Regelungen eigentlich von selbst. So ist Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG bereits jetzt zum Teil in dem bisherigen § 609a Abs. 1 Nr. 2 umgesetzt. Hinzukommt, dass das derzeit in den bisherigen §§ 607 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Darlehensrecht fragmentarisch und längst von der Rechtswirklichkeit überholt ist. Die bisherige Regelung basiert auf dem Gedanken des „Handdarlehens“, das heute eine Rarität ist. Den eigentlichen Darlehensvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch unter der Bezeichnung des Darlehensversprechens im bisherigen § 610 eher indirekt. Dieser Anachronismus soll mit den Vorschriften des neuen Titels 3, der die bisherigen Regelungen der §§ 607 ff. mit den Bestimmungen des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes verbindet, beseitigt werden. Dort wird nunmehr das Gelddarlehen als Haupterscheinungsform des Darlehensvertrags in der Praxis geregelt. Das wesentlich seltenere Sachdarlehen wird von diesen Vorschriften getrennt und einer eigenständigen Regelung in den §§ 607 bis 609 RE, also am derzeitigen Standort im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der Leihe zugeführt. Dieser Standort ist für das Sachdarlehen adäquat, da es beim Sachdarlehen – wie bei der Leihe – um die Überlassung von Sachen geht. Beim Gelddarlehen geht es indessen in der Rechtswirklichkeit in erster Linie um die Verschaffung und Belassung einer Geldsumme in Form der Überweisung oder Einräumung eines Kreditrahmens, so dass insoweit die Nähe zur Leihe, die von der körperlichen Übergabe der Sache ausgeht, überholt ist.