Vorbemerkung
Mit dem Titel 2 wird das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Dabei finden die bisherigen §§ 1 bis 3, 5, 7 und 9 TzWrG in den §§ 481 ff. RE ihre Entsprechung. § 4 TzWrG findet Eingang in § 2 der Informationspflichtenverordnung, deren Grundlage Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden soll. Der bisherige § 6 TzWrG geht in § 358 RE auf, und der bisherige § 11 wird in Artikel 229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche berücksichtigt.