Zu § 482 - Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

§ 482 RE entspricht in seiner Funktion dem bisherigen § 2 TzWrG.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 1 TzWrG in verkürzter Form. Diese Verkürzung ist möglich durch die Definition des Verbrauchers und des Unternehmers in den §§ 13,14 und die Einführung des Kurzbegriffs der Teilzeit-Wohnrechteverträge in § 481 RE. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des geltenden § 2 Abs. 1 gehen in dem aus Vereinfachungsgründen geschaffenen § 483 RE über die Prospekt- und Vertragssprache auf.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 2 TzWrG. Statt der Verweisung auf eine dem bisherigen § 4 TzWrG entsprechende Vorschrift wird auf die Informationspflichtenverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen, in der der Informationspflichtenkatalog des bisherigen § 4 aufgeht.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen wörtlich dem bisherigen § 2 Abs. 3 und 4 TzWrG.