Absatz 1 entspricht den bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TzWrG, die – ohne inhaltliche Änderung – in sprachlich geraffter Form zusammengefasst werden.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 1 TzWrG.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 TzWrG, wonach bei Verstößen gegen die vorgeschriebene Vertragssprache § 125 entsprechende Anwendung finden soll. Aus Vereinfachungsgründen wird die Rechtsfolge des § 125, nämlich die Nichtigkeit des Vertrags, direkt in das Gesetz geschrieben. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.