Absatz 1 entspricht den bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TzWrG. Der Verweis auf § 125 kann entfallen, da sich dessen Geltung und die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei einem Verstoß gegen die in § 484 Abs. 1 Satz 1 RE angeordnete Schriftform aus der Systematik des Gesetzes selbst ergibt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 4 TzWrG.