§ 485 RE entspricht dem bisherigen § 5 TzWrG.
Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1. Lediglich die Verweisung auf § 355 RE wird abgepasst.
Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 TzWrG. Auch hier werden lediglich die Verweisungen angepasst. Der bisherige § 5 Abs. 1 Satz 2 TzWrG entfällt, da nunmehr – wie oben ausgeführt – in § 355 Abs. 3 RE eine einheitliche Erlöschensfrist für den Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung geregelt ist.
Absatz 3 entspricht wörtlich – mit Ausnahme der wiederum angepassten Verweisungen – dem bisherigen § 5 Abs. 3 TzWrG.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 4 TzWrG. Es wird jetzt lediglich auf die sich aus der Informationspflichtenverordnung ergebenden erforderlichen Angaben verwiesen. Der bisherige letzte Halbsatz des § 5 Abs. 4 („spätestens jedoch ...“) kann wiederum wegen der Schaffung einer einheitlichen Frist in § 355 Abs. 3 RE entfallen.
Absatz 5 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 5 TzWrG. Lediglich die Verweisung wird angepasst.