Zu § 488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

Zu Absatz 1

Absatz 1 lehnt sich an den bisherigen § 1 Abs. 2 VerbrKrG, soweit dort der Kredit in Form des Darlehens betroffen ist, an. Die dort sehr knapp gehaltene Definition wird an die Diktion des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst, welche die besonderen Vertragstypen in der Weise beschreibt, dass die Hauptpflichten der Parteien herausgestellt werden. Der bisherige Sprachgebrauch, wonach „Darlehen“ sowohl das zur wirtschaftlichen Nutzung überlassene Kapital als auch den Darlehensvertrag meinte, wird dahingehend präzisiert, dass mit „Darlehen“ nunmehr lediglich noch der Geldbetrag gemeint ist, während der zugrundeliegende Vertrag immer Darlehensvertrag heißt.

Satz 1 beschreibt die Pflicht des Darlehensgebers zur Verschaffung und Belassung eines Geldbetrags in der vereinbarten Höhe. Aus dem unbestimmten Artikel „einen“ sowie aus der Formulierung „Geldbetrag“ geht hervor, dass der Darlehensgeber nicht zur Überlassung bestimmter Geldscheine oder -münzen, sondern lediglich zur wertmäßigen Verschaffung des Geldbetrags verpflichtet ist. Mit der Formulierung „zur Verfügung stellen“ sollen die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von Geld als Darlehen erfasst werden: Darunter lassen sich sowohl die Übergabe von Bargeld als auch die Formen des bargeldlosen Verkehrs wie die Überweisung, die Gutschrift, die Gewährung eines Kontokorrentkredits und in dessen Rahmen die Einräumung eines Überziehungskredits verstehen.

Satz 2 regelt die Zinszahlungs- und Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers. Anders als die bisherigen §§ 607 und 608 geht die jetzige Regelung vom Regelfall der Entgeltlichkeit des Darlehensvertrags aus und führt daher die Zinspflicht des Darlehensnehmers in Satz 2 ausdrücklich auf. Dies entspricht den heutigen Realitäten, wonach ein Darlehen in aller Regel entgeltlich ist. Der unbestimmte Artikel „einen vereinbarten Zins“ verdeutlicht indessen zugleich, dass es auch unentgeltliche Formen des Darlehens gibt. Die Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers bezieht sich auf das zur Verfügung gestellte „Darlehen“. Mit dieser Formulierung soll zum einen der im Sprachgebrauch übliche Begriff des Darlehens aufgenommen und zugleich auf seine jetzt eingeschränkte Bedeutung des Darlehensbetrags reduziert werden. Zum anderen wird mit der Formulierung „das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten“ verdeutlicht, dass der Darlehensnehmer nicht dieselben Geldscheine- oder münzen, sondern lediglich das Darlehen (= einen Geldbetrag in derselben Höhe) zurückzuerstatten hat.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 608. Die Vorschrift geht allerdings davon aus, dass Zinsen vereinbart sind. Weitere Unterschiede ergeben sich nicht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 609 Satz 1. Der Satz 2 bestimmt wie der bisherige § 609 Abs. 2 die ordentliche Kündigungsfrist für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Darlehensverträge. Der jetzige Satz 2 verzichtet allerdings auf die in der Praxis kaum relevante Unterscheidung zwischen der einmonatigen Kündigungsfrist für Darlehen bis zu 200 Euro und der dreimonatigen für Darlehen von mehr als 200 Euro und legt stattdessen eine generell geltende ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, die freilich dispositiv ist, fest. Satz 3 entspricht dem bisherigen § 609 Abs. 3.