Zu § 489 – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen wörtlich dem bisherigen § 609a. In der Überschrift wird nunmehr deutlich gemacht, dass die Vorschrift lediglich die ordentliche Kündigung und auch nur die des Darlehensnehmers betrifft. Im Übrigen wird die Vorschrift lediglich an die neue Diktion des Darlehensrechts, die zwischen dem Darlehensvertrag und dem Darlehen unterscheidet, angepasst. Absatz 1 Nr. 2 wird im Hinblick auf die Definition des Verbraucherbegriffs in § 13 redaktionell angepasst. Inhaltliche Änderungen zum geltenden Recht ergeben sich nicht.