§ 491 RE fasst die bisherigen § 1 Abs. 1 und § 3 VerbrKrG ohne inhaltliche Änderungen in einer Vorschrift zusammen.
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Der bisherige Satz 2 wird lediglich sprachlich geglättet. Durch den Zusatz, dass Verbraucher „im Sinne des Titels 1“ auch ein Existenzgründer sein kann, wird deutlich gemacht, dass diese erweiterte Verbraucherdefinition auch für die in den Untertiteln 2 und 3 geregelten Verträge der sonstigen Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge gilt.
Absatz 2 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehensrechts dem bisherigen § 3 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen bisherige Nummer 3 konnte im Hinblick auf die Regelung des § 499 Abs. 1 RE entfallen.
Absatz 3 entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehensrechts und die Anpassung der Verweisungen - dem bisherigen § 3 Abs. 2 VerbrKrG. Die Nummer 1 geht in § 500 RE auf und kann daher hier entfallen. Die Formulierung der jetzigen Nummer 1 (Hypothekendarlehen) ist sprachlich geglättet worden. Hier ist auf eine inhaltliche Änderung hinzuweisen, die sich nur indirekt aus dem Fehlen des Verweises auf § 497 Abs. 1 RE ergibt: Im neuen § 497 Abs. 1 RE ist nunmehr für die in § 491 Abs. 3 Nr. 1 RE genannten Hypothekendarlehen ein pauschaler Verzugszins von 2,5 % über Basiszins geregelt. Dies bedeutet eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht, wonach für Hypothekendarlehen der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent, freilich mit der Möglichkeit eines höheren Schadensnachweises galt. Die Gründe der Regelung eines solchen Pauschalzinses werden bei der Kommentierung des § 497 Abs. 1 RE näher erläutert.