§ 492 RE entspricht - bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehens-rechts - dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 5 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VerbrKrG. Die Nummer 2 und Satz 6 des bisherigen § 4 Abs. 1 VerbrKrG gehen in § 502 Abs. 1 RE auf.
Es ist erwogen worden, die in Absatz 1 aufgeführten Angaben ähnlich wie bei den Regelun-gen für Fernabsatz- und Teilzeit-Wohnrechteverträge in eine Verordnung auszulagern. Dies erschien indessen unzweckmäßig, weil sich so die sehr spezielle Nichtigkeitsregelung im bisherigen § 6 VerbrKrG nicht adäquat gestalten lässt.