§ 494 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehensrecht und die Anpassungen der Verweisungen - dem bisherigen § 6 Abs. 1, 2 und 4 VerbrKrG, soweit sich diese Regelung nicht auf Teilzahlungsgeschäfte bezog. Die Inhalte des bisherigen § 6 hinsichtlich Teilzahlungsgeschäften, insbesondere dessen Absatz 3 sind nunmehr in § 502 Abs. 1 und 3 RE geregelt.