§ 495 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehensrecht und die Anpassungen der Verweisungen – dem bisherigen § 7 VerbrKrG. Der Satz 2 des bisherigen § 7 Abs. 1 VerbrKrG geht in § 503 Abs. 1 RE auf. Der bisherige Absatz 2 des § 7 VerbrKrG konnte im Hinblick auf die in § 355 Abs. 3 RE und oben bereits näher erläuterte allgemeine Erlöschensfrist entfallen. Der bisherige Satz 2 des § 7 Abs. 4 VerbrKrG zum finanzierten Teilzeit-Wohnrechtevertrag konnte im Hinblick auf die allgemeine Regelung verbundener Verträge in den §§ 358, 359 RE entfallen.
Dasselbe gilt für die bisherigen Regelungen im geltenden § 8 Abs. 2 und § 9 VerbrKrG. Der bisherige § 8 Abs. 2 geht in § 502 Abs. 2 RE auf.