§ 497 RE entspricht bis auf die neue Regelung eines pauschalen Verzugszinses für Hypothekardarlehen und bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehensrechts und die angepassten Verweisungen dem bisherigen § 11 VerbrKrG.
Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 1 des § 11 VerbrKrG erscheint zwar auf den ersten Blick wegen des nunmehr in § 288 Abs. 1 RE bestimmten Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz obsolet zu sein. Hinter dem bisherigen Absatz 1 des § 11 VerbrKrG verbirgt sich aber neben der Regelung der Zinshöhe auch, dass der Darlehensgeber insoweit vom Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 befreit ist. Dies hat wiederum Auswirkungen auf den bisherigen § 11 Abs. 2 (= § 497 Abs. 2 RE), nämlich insofern, als die dort aufgeführten „Zinsen“ eben die nach Absatz 1 der Vorschrift sind und damit auch die Zinseszinsen erfassen, so dass sich wiederum auch auf diese Zinseszinsen die Zinsermäßigung des bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 2 (= § 497 Abs. 2 Satz 2 RE) bezieht. Um den Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG zu bewahren, war daher auch dessen Absatz 1 zu übernehmen.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt nunmehr auch für die in § 491 Abs. 3 Nr. 1 RE genannten Hypothekenkredite einen pauschalierten variablen Verzugszinssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Mit dieser Pauschalierung werden folgende Ziele bezweckt: Zunächst wird die Berechnung des vom Verbraucher in diesen Fällen zu ersetzenden Verzugsschadens vereinfacht. Dies entlastet die Gerichte von einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten, die in den letzten Jahren zur Höhe des Verzugsschadens bei Verbraucherhypothekenkrediten mit immer anderen Berechnungsarten und –ergebnissen geführt worden sind. Dies führt sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Darlehensgeber zu einer größeren wirtschaftlichen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit. Schließlich trägt die Pauschalierung durch die Koppelung an den Basiszins dem Bedürfnis nach einer Anpassung an Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus Rechnung. Nach Einführung eines allgemeinen variablen Verzugszinses in § 288 Abs. 1 RE war der Umstand, dass ein Darlehensgeber bei einem Hypothekendarlehen, welches einem Verbraucher gewährt wird, nach derzeitiger Rechtslage weiterhin auf den festen gesetzlichen Zinssatz von 4 % verwiesen wird, kaum mehr zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite kam eine entsprechende Anwendung des pauschalierten Zinssatzes für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Standarddarlehen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nicht in Betracht, da dieser weit über dem tatsächlichen Verzugsschaden bei Hypothekenkrediten gelegen hätte, bei welchen die Refinanzierungskosten erheblich geringer sind. Ein Vergleich zwischen den Durchschnitts- Refinanzierungssätzen bei Standardkrediten und Hypothekenkrediten verdeutlicht, dass diese bei Realkrediten um ca. 2 bis 3 % geringer sind. Dem trägt die in § 497 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Zinspauschale von 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Rechnung.