Zu § 499 – Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

§ 499 RE stellt die Basisnorm für die Kreditformen des Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfe dar.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt den Grundsatz, dass auf diese Kreditformen grundsätzlich die für das Verbraucherdarlehen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Ausgenommen wird lediglich der § 493 RE, der eine Sondervorschrift für Überziehungskredite darstellt und für den Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen nicht relevant ist. Die entsprechende Anwendung wird - entsprechend dem bisherigen § 1 Abs. 2 VerbrKrG – davon abhängig gemacht, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, also ein Unternehmer einem Verbraucher den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Ferner wird – wie im bisherigen Verbraucherkreditgesetz – Entgeltlichkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich des Zahlungsaufschubs gilt – wie bisher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG – die weitere Einschränkung, dass es sich um einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten handeln muss.


Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass für Finanzierungsleasingverträge und Teilzahlungsgeschäfte, die in Absatz 2 entsprechend dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG legal definiert werden, die in den §§ 500 bis 504 RE geregelten Besonderheiten gelten. Daraus darf nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es sich bei Finanzierungsleasingverträgen und Teilzahlungsgeschäften nicht um die Kreditformen des Zahlungsaufschubs oder der sonstigen Finanzierungshilfen handelt. Ebenso wenig darf gefolgert werden, dass für die Finanzierungsleasingverträge und Teilzahlungsgeschäfte nicht die im Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen der Entgeltlichkeit und des Unternehmer-Verbraucher-Geschäfts gefordert würden. Vielmehr wird durch den Regelungszusammenhang in der Vorschrift des § 499 RE deutlich, dass es sich bei den in Absatz 2 genannten Verträgen lediglich um Spezialformen der in Absatz 1 genannten Verträge handelt, für die allerdings – unter der Voraussetzung, dass sie überhaupt in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, der mit Absatz 1 und Absatz 3 eingegrenzt wird – die Sonderregelungen der §§ 500 bis 504 RE gelten. Dies entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich des geltenden Verbraucherkreditgesetzes.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass der Anwendungsbereich für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen denselben Ausnahmen wie beim Verbraucherdarlehensvertrag unterliegt; dies entspricht dem bisherigen § 3 VerbrKrG, der die Ausnahmen vom Anwendungsbereich für alle Kreditformen gleich gestaltete.