§ 500 RE entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Finanzierungsleasingsverträge. Danach sollten für solche Verträge die Vorschriften der bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 (erforderliche Angaben, = § 492 Abs. 1 Satz 5 und 6 RE), § 6 (Rechtsfolgen von Formmängeln, = § 494 RE), § 13 Abs. 3 (Rücktrittsfiktion, = § 503 Abs. 3 Satz 4 und 5 RE) sowie § 14 (vorzeitige Zahlung, = § 504 RE) nicht gelten. Eine Änderung ergibt sich nur dadurch, dass § 500 RE den Anwendungsbereich für Finanzierungsleasingverträge positiv formuliert und entsprechend die vorgenannten Bestimmungen vom Verweis ausnimmt. Dies gilt auch für die Vorschriften der §§ 493 und 495 Abs. 2 und 3 RE, die ersichtlich auf ein Gelddarlehen oder Überziehungskredite zugeschnitten sind, so dass sie für Finanzierungsleasingverträge nicht relevant sind. Dies gilt auch für die in § 503 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RE bestimmte Regelung zum Rücktrittsrecht bei Teilzahlungsgeschäften, die bisher in § 13 Abs. 1 und 2 VerbrKrG geregelt war und die nach dem bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG auch für Finanzierungsleasingverträge gelten sollte. Damit war scheinbar auch für Finanzierungsleasingverträge die Möglichkeit eines Rücktritts unter den Voraussetzungen des bisherigen § 13 VerbrKrG eröffnet. Dieser Rücktrittsmöglichkeit stand indessen bei einem in Vollzug gesetzten Finanzierungsleasingvertrag bereits entgegen, dass es sich bei einem solchen um einen auf die Gebrauchsüberlassung des Leasingguts gerichtetetes Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen ist (vgl. Münch-Komm/Habersack, § 13 VerbrKrG Rdn. 8; insgesamt zum Ausschluss des Rücktritts von einem Dauerschuldverhältnis Palandt/Heinrichs, vor § 346 Rdn. 8). Die Regelung des bisherigen § 13 VerbrKrG lief mithin bereits nach geltendem Recht bei Finanzierungsleasingverträgen leer, so dass in § 500 RE ein Verweis auf die entsprechende Vorschrift unterbleibt.