Im geltenden Verbraucherkreditgesetz fanden sich einzelne Vorschriften, die allein auf Teilzahlungsgeschäfte anzuwenden waren. Dazu gehörten die bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und Satz 6, § 6 Abs. 1 2. Alt., Abs. 3, Abs. 4 2. Alt., § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 13 und § 14 VerbrKrG. Diese Vorschriften werden daher von den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge und sonstige Finanzierungshilfen getrennt und – systematisch richtig – in den §§ 502 bis 504 RE als Sonderregelungen für Teilzahlungsgeschäfte ausgestaltet. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
§ 501 RE bestimmt, dass – entsprechend dem geltenden Verbraucherkreditgesetz – die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie die §§ 496 bis 498 auch auf Teilzahlungsgeschäfte entsprechend anwendbar sind. Umgekehrt sah das bisherige Verbraucherkreditgesetz bestimmte Vorschriften vor, die nicht für Teilzahlungsgeschäfte gelten sollten. Dabei handelte es sich um die bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 (= § 492 Abs. 1 S 5 Nr. 1 bis 7 RE), § 5 (= § 493 RE), § 6 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2, Abs. 4 1. Alt. (= § 494 RE), und § 7 Abs. 3 und 4 (= § 495 Abs. 2 und 3 RE) des Verbraucherkreditgesetzes. Auf diese Vorschriften wird daher in § 501 RE nicht verwiesen.