Zu § 502 – Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen bei Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften

Absatz 1 entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen – dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und Satz 5 VerbrKrG.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 1 VerbrKrG. Lediglich die Verweisungen werden angepasst.

Absatz 3 fasst die bisherigen Regelungen in § 6 Abs. 1 2. Alt., Abs. 3 und Abs. 4 2. Alt. VerbrKrG in einem Absatz ohne inhaltliche Änderungen zusammen; lediglich die Verweisungen werden angepasst.