Absatz 2 fasst die bisherigen Regelungen des § 13 VerbrKrG in einem Absatz ohne inhaltliche Änderungen zusammen. Lediglich die Verweisungen werden angepasst und der Begriff des Kreditgebers durch den des Unternehmers bzw. in Satz 5 der Be-griff des Kreditgebers durch den des Darlehensgebers ersetzt. Dies folgt in Satz 5 daraus, dass hier der Fall eines verbundenen Geschäfts geregelt wird, bei welchem der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt. Durch die neue Diktion wird nunmehr deutlich, dass es hier um die Handlung desjenigen geht, der das Teilzahlungsgeschäft finanziert. Dies war in der jetzigen Fassung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG, der durchgängig von „Kreditgeber“ sprach, unklar. Zu § 504 – Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften