Zu Nummer 33 – Änderung des § 523 Abs. 2 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung der Rechts-mängelhaftung des Verkäufers; auf die entsprechenden Bestimmungen verweist § 523

Abs. 2 Satz 2 im Schenkungsrecht für die Haftung des Schenkers.