Zu Titel 7 – Sachdarlehensvertrag
VorbemerkungDie bisherigen §§ 607 ff. regelten neben dem Gelddarlehen auch das sog. Sachdarlehen. Dies wurde durch die bisherige Fassung des § 607 deutlich gemacht, wo neben Geld „andere vertretbare Sachen“ aufgeführt sind. In der Rechtswirklichkeit haben sich freilich zwei voneinander getrennte Regelungsbereiche zum Gelddarlehen einerseits mit den Besonderheiten des Verbraucherkreditgesetzes und zum Sachdarlehen andererseits entwickelt. Dieser Trennung trägt der Entwurf dadurch Rechnung, dass er das Gelddarlehen in den §§ 488 ff. RE nunmehr eigenständig regelt. Angesichts der dortigen detaillierten Regelungen, die für den Regelungsbereich des Sachdarlehens lediglich in ihren Grundzügen Relevanz haben, scheint es nicht adäquat, für die Fälle des Sachdarlehens auf die Regelungen des Gelddarlehens zu verweisen. Es ist erwogen worden, auf die Regelungen über das Sachdarlehen zu verzichten. Dies soll indessen nicht geschehen. Das Sachdarlehen kommt in reiner Form immerhin bei der Wertpapierleihe zur Anwendung. Andere Formen des Sachdarlehens werden mit Elementen der Leihe, der Miete oder der Verwahrung gemischt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sollten sich daher jedenfalls die Grundprinzipien des Sachdarlehensvertrags finden, damit die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag für den Bürger ersichtlich sind. Eine darüber hinausgehende detailliertere Regelung erscheint indessen nicht angezeigt, da der Hauptanwendungsbereich des Sachdarlehens, die Wertpapierleihe, ausschließlich unternehmensbezogen ist und damit ohnehin individualrechtlich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen in den Einzelheiten geregelt werden kann. Der Entwurf beschränkt sich daher auf eine Regelung der Grundprinzipien. Diese ist 611 eng an die bisherigen Vorschriften der §§ 607 ff. angelehnt. Da sich der Begriff des Sachdarlehens im Sprachgebrauch eingebürgert hat, soll er aufrechterhalten bleiben.