Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 608 Absatz 1.
Absatz 2 bestimmt für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Sachdarlehensverträge ein jederzeitiges beidseitiges ordentliches Kündigungsrecht. Dies entspricht der Rechtswirklichkeit für den Bereich der Sachdarlehen, bei denen es auf eine schnelle Rückgabemöglichkeit ankommt. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.