Zu § 633 – Sach- und Rechtsmangel

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht der Regelung zum Kaufvertrag in § 433 Abs. 1 Satz 2 RE. Hinsichtlich der Sachmängel soll sie den derzeitigen § 633 Abs. 1 ersetzen.

Für Rechtsmängel enthält das Werkvertragsrecht bislang keine Bestimmung. Sie spielen beim Werkvertrag eine geringere Rolle als beim Kaufvertrag, insbesondere wenn der Werklieferungsvertrag außer Betracht gelassen wird. Aber auch beim Werkvertrag im engeren Sinne kommen Rechtsmängel vor, vor allem im Hinblick auf Rechte aus dem Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Insoweit werden gegenwärtig die bisherigen §§ 434 ff. entsprechend angewendet. Wenn jedoch das Gewährleistungsrecht im Werkvertragsrecht überarbeitet wird, ist es zweckmäßig, hier auch die Haftung für Rechtsmängel ausdrücklich zu regeln. Da die Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertrag sich nicht auf Sach- und Rechtsmängel auswirken, ist eine gleichartige Regelung wie im Kaufrecht möglich. Die zum Kaufvertrag dargestellten Überlegungen gelten auch hier. Da beim Werkvertrag die Sachmängelfreiheit schon gegenwärtig zu den Leistungspflichten des Werkunternehmers gehört, tritt insofern keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht ein.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Satz 1 stimmt mit der Umschreibung des Sachmangels beim Kauf in § 434 Abs. 1 Satz 1 RE überein. Maßgeblich ist zunächst, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat. So wie im geltenden Recht die entsprechende Definition des bisherigen § 633 Abs. 1 derjenigen für den Kauf in dem bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 1 gleicht, soll auch in Zukunft zwischen den entsprechenden Regelungen für beide Vertragstypen kein Unterschied bestehen.

Zu Satz 2

Satz 2 erfasst den Fall, dass eine bestimmte Beschaffenheit nicht vertraglich vereinbart ist, und stellt hierfür auf die Eignung zunächst für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, dann für die gewöhnliche Verwendung ab. Dies entspricht dem Vorschlag der Schuldrechtskommission und dem Ausgangspunkt in § 434 Abs. 1 Satz 2 RE für das Kaufrecht. Letztgenannte Vorschrift enthält allerdings noch eine Ergänzung, die auf die übliche Beschaffenheit verweist und hierbei in § 434 Abs. 1 Satz 3 RE die Haftung für Werbeaussagen des Verkäufers oder Herstellers mit einbezieht und auf Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückgeht. Dies wird für das Werkvertragsrecht nicht übernommen. Die Regelung ist auf den Verkauf von Massenwaren zugeschnitten, die typischerweise Gegenstand der Werbung insbesondere durch den Hersteller sind. Für Werkverträge spielt sie keine Rolle, insbesondere nachdem gemäß § 651 RE bei der Lieferung herzustellender Sachen in sehr weitgehendem Umfang Kaufrecht und damit auch § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 RE anzuwenden ist. Einen von dem Werkunternehmer als Vertragspartner zu unterscheidenden Hersteller, der eine Werbung durchführen könnte, gibt es im Werkvertragsrecht nicht, da gerade die Herstellung selbst Vertragsgegenstand ist. Eine eventuelle Werbung durch den Werkunternehmer selbst müsste sich an den Vertragspartner, den Besteller, richten. Soweit hier von konkreten Eigenschaften des Werks die Rede ist, wird regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen sein.

Erwogen, im Ergebnis aber verworfen worden ist der Vorschlag von Weyers (Gutachten Bd. III S. 281), in die Vorschrift eine ausdrückliche Regelung des Inhalts einzustellen, dass grundsätzlich die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sein sollen. Dass, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind, ist nicht zweifelhaft. Eine ausdrückliche Erwähnung bringt deshalb keinen Nutzen. Sie könnte andererseits zu dem Missverständnis verleiten, dass der Werkunternehmer seine Leistungspflicht schon dann erfüllt hat, sobald nur diese Regeln eingehalten sind, auch wenn das Werk dadurch nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit erlangt hat. Eine solche Risikoverteilung wäre nicht sachgerecht. Das Risiko, dass sich die anerkannten Regeln der Technik als unzulänglich erweisen, muss der sachnähere Werkunternehmer tragen, nicht der Besteller.

Zu Satz 3

Satz 3 stellt eine Übereinstimmung zum Kaufrecht (§ 434 Abs. 3 RE) auch hinsichtlich der Falschlieferung und der Zuweniglieferung her. Beide Erscheinungsformen spielen zwar beim Werkvertrag eine geringere Rolle als beim Kaufvertrag, sind aber auch hier nicht ohne Bedeutung.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift übernimmt für den Werkvertrag die Beschreibung des Rechtsmangels aus § 435 Satz 1 RE.