Zu § 634a – Verjährung der Mängelansprüche

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Verjährungsfristen der in § 634 RE bezeichneten Ansprüche auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz. Die Unwirksamkeit der in § 634 RE genannten Rücktritts- und Minderungsrechte im Falle der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs bestimmt sich nach § 218 RE und den hierauf verweisenden § 638 Abs. 5 RE (siehe hierzu auch die Vorbemerkungen zu § 438 RE).

Zu Nummer 1

In Nummer 1 wird die fünfjährige Verjährungsfrist des bisherigen § 638 Abs. 1 für Ansprüche wegen eines Mangels eines Bauwerks übernommen. Der Entwurf sieht keine Veranlassung, an dieser Frist etwas zu ändern. Dabei ist durchaus berücksichtigt, dass Mängel bei der Herstellung eines Bauwerks auch erst nach Ablauf von fünf Jahren auftreten können. In der Praxis wird in Fällen, in denen dies zuvor absehbar ist, eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart werden können. Im Gegensatz zur Grundregel des geltenden Rechts (§ 225) sieht nämlich der Entwurf - wie bereits erwähnt – in § 202 Abs. 2 RE die Möglichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu einer Obergrenze von 30 Jahren vor. Berücksichtigt man andererseits, dass in einer Vielzahl von Fällen die Abgrenzung zwischen Mängeln und Abnutzungsschäden Schwierigkeiten bereitet, so muss die Verjährungsfrist von fünf Jahren als ein angemessener Ausgleich der Parteiinteressen angesehen werden.

Zu Nummer 2

Nach der Nummer 2 verjähren die Mängelansprüche bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht, in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 RE). Dementsprechend richtet sich der Verjährungsbeginn u.a. nach dem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 RE.


Damit wird verjährungsrechtlich eine Trennlinie zwischen körperlichen Arbeitsprodukten und unkörperlichen Arbeitsergebnissen gezogen. Entlehnt ist diese Differenzierung dem § 631 Abs. 2.

Für die große Mehrzahl der Werkleistungen ist es im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs erforderlich, hinsichtlich des Beginns der Verjährung von Mängelansprüchen allein auf das objektive Kriterium der Abnahme abzustellen (siehe Absatz 2) und damit in Kauf zu nehmen, dass Mängelansprüche verjähren können, bevor der Besteller überhaupt von ihnen Kenntnis genommen hat. Diese Auswirkungen werden bei körperlichen Arbeitsprodukten dadurch abgemildert, dass die Feststellung etwaiger Mängel gerade wegen der Verkörperung zumeist mit geringeren Schwierigkeiten behaftet ist. Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen hingegen ist es für den Besteller tendenziell schwieriger, etwaige Mängel festzustellen. Als Beispiel seien die Planungsleistungen von Architekten und Statikern genannt. Ob die Pläne mangelbehaftet sind, lässt sich häufig erst während der Bauausführung oder gar erst nach Fertigstellung des Bauwerks beurteilen. Bei Beratungsverträgen, die dem Werkvertragsrecht unterstehen, etwa wenn ein Unternehmensberater eine Risikoanalyse eines in Aussicht genommenen Projekts vornehmen soll, sind Mängel vielfach auch erst zu erkennen, wenn das Projekt verwirklicht wird.

Derartige Werke stehen den Dienstleistungen regelmäßig sehr nahe, weshalb die Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag oft schwierig zu beurteilen ist. In dem Bereich der immateriellen Arbeitsergebnisse ist daher die Situation des Bestellers gegenüber dem Unternehmer vergleichbar mit der des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten. Auch beim Dienstvertrag unterliegen die Ansprüche des Dienstberechtigten wegen einer (in der mangelhaften Dienstleistung liegenden) Pflichtverletzung den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist und ihren Beginn. Somit wird durch die hier vorgesehen Unterscheidung auch ein Wertungsgleichklang erreicht.

Zu Nummer 3

Nach der Nummer 3 gilt „im Übrigen“ eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Hierunter fallen die Mängelansprüche bei Werken, die in der Herstellung oder Veränderung von Sachen mit Ausnahme der Bauwerke bestehen (vgl. Nummer 1 und 2).

Wie im Kaufrecht wird auch im Werkvertragsrecht die nach dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 geltende sechsmonatige Verjährungsfrist vervierfacht. Insoweit gelten die zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 RE gemachten Ausführungen entsprechend.

Mit der allgemeinen Verjährungsfrist von zwei Jahren für Werkmängelansprüche wird eine Sonderregelungen für Arbeiten an einem Grundstück entbehrlich. Die bislang geltende einjährige Verjährungsfrist bei Arbeiten an einem Grundstück (bisheriger § 638 Abs. 1 Satz 1) wird damit verdoppelt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 beginnt die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bestimmte Verjährung der Werkmängelansprüche mit der Abnahme. Dies entspricht dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 2. Soweit die Ansprüche in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, richtet sich der Verjährungsbeginn naturgemäß nach § 199 Abs. 1 RE, wonach die Fälligkeit des Anspruchs und die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners maßgebend sind.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 verjähren abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Auch nach dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 findet in den Arglistfällen die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung. Die Regelung des Absatzes 3 entspricht der kaufvertraglichen Parallelvorschrift des § 438 Abs. 3 RE, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 tritt an die Stelle der in dem bisherigen § 639 Abs. 1 enthaltenen Verweisung auf den geltenden § 478. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorschrift wird auf die Begründung zu § 438 Abs. 4 RE verwiesen.