Die Vorschrift entspricht inhaltlich und in ihrer Funktion dem § 440 Satz 1 RE im Kaufrecht, weshalb zunächst auf die dort zur Erläuterung erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden kann. Durch die in § 636 RE geregelte Verweisung auf § 281 Abs. 2 RE wird zum Ausdruck gebracht, dass - wie auch in dem bisherigen § 634 Abs. 2 vorgesehen - in gewissen, in § 281 Abs. 2 RE aufgeführten Fällen die Bestimmung einer Frist entbehrlich ist. Darüber hinaus bedarf es einer Frist auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Entsprechendes gilt wegen der Verweisung auf § 323 Abs. 2 RE für den Rücktritt vom Werkvertrag und – wegen § 638 Abs. 1 Satz 1 RE – für die Minderung des Werklohns.