Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Paragraphenfolge im Werkvertragsrecht ohne eine inhaltliche Änderung. Auf § 634 Nr. 3 RE, der den Schadensersatzanspruch regelt, wird nicht verwiesen; dies entspricht geltendem Recht: Auch der bisherige § 640 Abs. 2 nennt nur die bisherigen §§ 633 und 634.