Zu Nummer 47 – Änderung des § 651g Abs. 2

§ 651g Abs. 2 regelt beim Reisevertrag die Verjährung von Ansprüchen des Reisenden bei Fehlern der Reise. Nach dem bisherigen Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f sechs Monate ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Diese Verjährungsfrist wird auf zwei Jahre erhöht. Es besteht nach Abschaffung der kurzen 6-Monats-Verjährung bei Kauf- und Werkvertrag kein Grund, allein beim Reisevertrag an der sechsmonatigen Verjährungsfrist festzuhalten. Im Gegenzug wird die Verjährungsfrist in § 651l Satz 2 RE eingeschränkt dispositiv gestellt: Sie kann durch Parteivereinbarung auf ein Jahr abgekürzt werden (siehe nachstehende Begründung zu § 651l RE). Der Reiseveranstalter ist zudem durch den beizubehaltenden § 651g Abs. 1 geschützt: Danach hat der Reisende Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, andernfalls er von der Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen ist – vom Fall der unverschuldeten Fristversäumnis abgesehen (Satz 2). § 651g Abs. 2 Satz 3, der eine Hemmung der Verjährung bis zur Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter vorsieht, ist durch § 203 RE überflüssig geworden.