Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Verlängerung der bisherigen Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 von sechs Monaten auf nunmehr zwei Jahre. Damit sollte ein Verjährungsgleichlauf mit den Regelungen im Werkvertragsrecht geschaffen werden. Im Werkvertragsrecht besteht indessen in den Grenzen des § 309 Nr. 7 und 8 RE die Möglichkeit, die Verjährung vertraglich auf ein Jahr zu verkürzen. Würde man § 651l in der jetzigen Fassung beibehalten, hätte der Reiseveranstalter dagegen eine solche Möglichkeit der Verjährungsverkürzung nicht, da gemäß dem bisherigen § 651l nicht von den Regelungen der §§ 651a bis 651k und damit auch nicht von § 651g Abs. 2 zu Lasten des Reisenden abgewichen werden darf. Der bezweckte Verjährungsgleichlauf mit dem Werkvertragsrecht setzt mithin voraus, dass das Abweichungsverbot des § 651l hinsichtlich der Verjährung „geöffnet“ wird. Dies geschieht mit der Neufassung des § 651l, der nunmehr für den Reiseveranstalter in Satz 2 die Möglichkeit vorsieht, vor Mitteilung eines Mangels die Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 RE von zwei Jahren auf bis zu einem Jahr durch vertragliche Vereinbarung zu verkürzen. Das Reiserecht wird mithin in einem eng eingegrenzten Bereich dispositives Recht. Eine verjährungserleichternde Vereinbarung kann sowohl individualvertraglich als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Im letzteren Fall sind die Grenzen des § 309 Nr. 7 und 8 Buchstabe a RE zu beachten.