Die Vorschriften über den Kreditvermittlungsvertrag, die bisherigen §§ 15 bis 17 VerbrKrG, sollen als Spezialfall des Maklervertrags in das Maklerrecht eingefügt werden. Dadurch ist der bisherige achte Titel weiter zu untergliedern. Der Untertitel 1 enthält nunmehr die allgemeinen Vorschriften der §§ 652 bis 655, der Untertitel 2 die neu eingefügten Vorschriften der §§ 655a bis 655e zum Darlehensvermittlungsvertrag und der Untertitel 3 die bisherige Vorschrift des § 656 zur Heiratsvermittlung.