In § 655a RE wird der Darlehensvermittlungsvertrag definiert. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt einen Darlehensvertrag vermittelt oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachweist. Die Definition umfasst mithin den Nachweis- und Vermittlungsmakler. Die Diktion ist der neuen Begrifflichkeit des Darlehensrechts angepasst. Der Anwendungsbereich entspricht dem des Verbraucherdarlehensvertrags.