§ 655b entspricht im Wesentlichen – unter Anpassung an die neue Diktion des Darlehensrechts - dem bisherigen § 15 VerbrKrG. Die Formulierung der Sätze 2 bis 4 in Absatz 1 war dem Umstand anzupassen, dass die schriftliche Form gemäß dem im Entstehen begriffenen neuen § 126 Abs. 3 nunmehr auch durch die elektronische Form ersetzt werden kann, bei der es keine Vertragsurkunde in Papierform gibt.