Die Änderungen sind veranlasst durch die Herausnahme der Verordnungsermächtigung in Absatz 2 und deren Einstellung in Artikel 239 EGBGB. Im Übrigen vgl. die Erläuterung zu Nummer 44 (Änderung des § 651a) und zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.