Zu Nummer 57 – Aufhebung des § 786

Der bisherige § 786 regelt bei der Anweisung die Verjährung des Anspruchs des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme und bestimmt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Vorschrift entfällt im Zuge der Vereinheitlichung des Verjährungsrechts. Damit finden insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 RE von drei Jahren und deren in § 199 RE geregelter Beginn Anwendung.