Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in § 813 Abs. 1 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 222 Abs. 2 tritt die Verweisung auf § 214 Abs. 2 RE.