Der bisherige Absatz 1, der die Verjährungsfrist und den Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens regelt, entfällt. Insoweit unterfallen die Deliktsansprüche dem Verjährungsregime der §§ 195 und 199 RE (siehe die dortige Begründung).
Der bisherige Absatz 2, der die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen bestimmt, ist durch die allgemeine Vorschrift des § 203 RE überflüssig.
Der bisherige Absatz 3 wird als Satz 1 des § 852 RE übernommen. Danach ist der Ersatzpflichtige, wenn er durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Satz 2 verjährt dieser Anspruch in zehn Jahren von der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an.
Auch die Schuldrechtskommission hatte sich für einen Erhalt des bisherigen § 852 Abs. 3 ausgesprochen (§ 199 Abs. 2 KE). Bei diesem „deliktischen Bereicherungsanspruch" handelt es sich, wie der BGH in BGHZ 71, 86, 98 f. ausführt, dogmatisch um einen Schadensersatzanspruch, der nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt ist. Er greift ein, wenn der „normale“ Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 195, 199 RE drei Jahre nach Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldner verjährt ist. Entsprechend der in Satz 2 bestimmten Verjährungsfrist von zehn Jahren kann der Berechtigten damit noch maximal sieben Jahre den deliktischen Bereicherungsanspruch geltend machen. Die zehnjährige Verjährungsfrist entspricht gleichfalls dem Vorschlag der Schuldrechtskommission. Diese konnte allerdings auf eine besondere Regelung verzichten, weil sie in § 198 Satz 1 KE eine Verjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche – und damit auch für Bereicherungsansprüche – von zehn Jahren ab Fälligkeit vorgesehen hatte. Die Obergrenze von 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an entspricht der allgemeinen Obergrenze nach § 199 Abs. 3 RE (siehe die dortige Begründung).
Bedeutung erlangt der deliktische Bereicherungsanspruch beispielsweise in dem Fall, dass der Dieb nach seiner Festnahme behauptet, das Diebesgut „versetzt“ und den Erlös verbraucht zu haben, oder in dem Fall, dass ein Lösegelderpresser behauptet, das Lösegeld auf seiner Flucht „verjubelt“ zu haben. Der Gläubiger kann dann auch nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist für den deliktischen Bereicherungsanspruch entscheiden, ob er den Bekundungen des Täters Glauben schenken oder ihn auf Herausgabe der Bereicherung verklagen möchte. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs bei deliktsähnlichen Verletzungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erforderlich ist (siehe die Erläuterungen zur Änderung des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz-, Urheberrechts-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzgesetzes). Daher soll der Bereicherungsanspruch auch für die §§ 823 ff. fortbestehen.