Nach Satz 1 wird die Ersitzung durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 939 Abs. 1 RE erwähnt, handelt es sich hierbei um die Unterbrechenstatbestände des bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5, die als einzige Rechtsverfolgungsmaßnahmen auch nach dem Verjährungsrecht des Entwurfs ihre Unterbrechungs- bzw. Neubeginnswirkung beibehalten. Dementsprechend sollen sie auch die Ersitzung weiterhin unterbrechen. Gemäß der in Satz 2 enthaltenen Verweisung auf § 212 Abs. 2 und 3 RE gilt die Ersitzungsunterbrechung als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag nicht stattgegeben oder dieser zurückgenommen wird. Dies entspricht der in dem bisherigen § 941 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf den bisherigen § 216.