Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 196 BGB)

Die Bundesregierung vermag sich diesem Vorschlag nicht anzuschließen. Die vom Bundesrat angeführten Gründe haben die Bundesregierung bewogen, für die in § 196 BGB-RE bezeichneten Ansprüche überhaupt eine feste Verjährungsfrist von 10 Jahren vorzuschlagen. Eine längere Verjährungsfrist rechtfertigen sie dagegen nicht. Im Einzelnen: – Es gibt in der Tat Fälle, in denen ein Grundstücksteil veräußert wird und das Grundstück geteilt werden muss. Es kann auch sein, dass ein Grundstück ganz oder teilweise mit einem anderen Grundstück vereinigt und auch katastermäßig verschmolzen werden muss, um den vertraglichen Anspruch zu erfüllen. Dies ist aber keineswegs der Regelfall. Zumeist reichen die hierfür im Entwurf gerade auch aus diesem Grund vorgesehenen 10 Jahre aus. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, können sich die Parteien z. B. über eine Hemmung oder Verlängerung der Verjährungsfrist verständigen. – Nach Zurückzahlung des Darlehens hat der Darlehensnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Diesen wird er schnell geltend machen, wenn er eine Anschlussfinanzierung benötigt, weil diese besichert werden muss. Das Problem kann sich daher erst nach vollständiger Rückzahlung aller Darlehen ergeben. Hier mag sich der Darlehensnehmer überlegen, ob er die Grundschuld noch für weitere Darlehen benötigt. Er wird in aller Regel innerhalb der folgenden 10 Jahre in der Lage sein zu entscheiden, ob er die Grundschuld weiterverwenden und deshalb auf sich umschreiben oder löschen lassen möchte. Richtig ist, dass mancher Grundstückseigentümer Kosten sparen und deshalb die Grundschuld weder auf sich umschreiben noch löschen lassen möchte. In solchen Fällen ist dem Grundstückseigentümer aber zuzumuten, Kontakt mit dem bisherigen Grundschuldgläubiger aufzunehmen und sich in der Verjährungsfrage zu verständigen.