Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 199 BGB)

Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, § 199 BGB-RE um eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen.

Schon bislang beginnt die regelmäßige Verjährung nach dem geltenden § 198 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, worunter die Fälligkeit zu verstehen ist, ohne dass es eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche gibt. Diese können daher auch nach bisherigem Recht grundsätzlich nicht verjähren. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht auch kein Bedürfnis für eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist bei nicht fälligen vertraglichen Erfüllungsansprüchen. Nach § 271 Abs. 1 BGB richtet sich die Fälligkeit zunächst nach der vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung und sodann nach den Umständen. Fehlen Sonderregeln, liegt sofortige Fälligkeit vor. Die Parteien haben es daher regelmäßig selbst in der Hand, die Fälligkeit ihrer vertraglichen Erfüllungsansprüche im Vertrag festzulegen. Wenn sie vereinbaren, dass ein Erfüllungsanspruch erst nach geraumer Zeit, gegebenenfalls sogar erst nach mehr als 30 Jahren fällig sein soll, so ist das ihre freie Entscheidung. Auch solche Absprachen der Beteiligten unterliegen der Inhaltskontrolle. Das reicht nach Ansicht der Bundesregierung aus.

Teilweise knüpft indessen der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst die Fälligkeit einer Forderung an die Erteilung einer Rechnung an, wie dies beispielsweise hinsichtlich der Honorare von Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI geschehen ist. Hier ändert sich die Rechtslage gegenüber dem geltenden Recht nicht. Nennenswerte Probleme sind bislang nicht aufgetreten und werden sich auch künftig nicht ergeben. Soweit der Gläubiger wider Treu und Glauben die Rechnungserteilung unterlässt, bieten sich Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB, insbesondere über die Verwirkung (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, §§ 199, 200 Rdn. 2).

Selbst eine 30-jährige Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche wäre im Übrigen insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen nicht ausreichend. Viele Dienstverträge, insbesondere Arbeitsverträge, haben über mehr als 30 Jahre Bestand. Es wäre nicht akzeptabel, wenn z. B. im 31. Jahr weder der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste noch der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wäre. Entsprechendes gilt für mehr als 30 Jahre andauernde Mietverhältnisse hinsichtlich des Anspruchs auf Gebrauchsgewährung einerseits und des Anspruchs auf Mietzins andererseits.

Auch bei den vom Bundesrat unter Verweis auf „Uralt-Sparbücher“ angesprochenen Darlehensverträgen führt das Abstellen auf die Fälligkeit und damit bei solchen Verträgen auf die Kündigung zu sachgerechten Ergebnissen: Der Sparer einerseits geht nicht der Spareinlage verlustig, die er vergessen oder ererbt hat, ohne davon zu wissen. Banken und Sparkassen andererseits können – wie bisher – den Berechtigten ausfindig machen, ihm gegenüber das Darlehen kündigen und damit die (regelmäßige) Verjährungsfrist in Gang setzen, die künftig nur drei Jahre statt 30 Jahre beträgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch Fälle geben kann, in denen die Bank oder Sparkasse Gläubiger eines nicht fälligen Rückerstattungsanspruchs ist, der mehr als 30 Jahre „alt“ ist, wenn etwa ein Darlehen nicht laufend getilgt wird, sondern durch eine – beispielsweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Darlehensnehmers fällige – Kapitallebensversicherung zurückgezahlt werden soll und bis dahin mehr als 30 Jahre vergehen.