Die Bundesregierung vermag dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu folgen. § 202 BGB-RE erklärt nur bestimmte Vereinbarungen über die Verjährung für unzulässig. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen ergibt sich nicht aus der Vorschrift, sondern aus der allge-meinen Vertragsfreiheit.
Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 Abs. 2 BGB)
Die Bundesregierung vermag sich dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag des Bundesrates nicht anzuschließen. Sinn einer Mindestfrist wäre es, sicherzustellen, dass dem Gläubiger stets eine angemessene Zeit zur Verfügung steht, zur Vermeidung des Verjährungseintritts Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese sieht schon der geltende § 225 BGB nicht vor. Es ist nämlich nicht möglich, eine angemessene absolute Mindestfrist festzulegen. So kennt das geltende Recht beispielsweise eine sechswöchige Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche im Viehkauf (bisheriger § 490 BGB). Es dürfte kaum als unangemessen bezeichnet werden, wenn künftig Unternehmer beim Viehkauf eine solche sechswöchige Verjährungsfrist vertraglich vereinbaren. Umgekehrt wäre eine Zeitspanne von sechs Wochen in vielen anderen Fällen zu kurz, beispielsweise bei rechtlich und tatsächlich schwierigen vertraglichen Ansprüchen. Es käme daher allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Betracht, beispielsweise verjährungserleichternde Vereinbarungen nur insoweit zuzulassen, als dem Gläubiger stets eine angemessene Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs belassen wird. Eine solche Regelung stellte indes eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots sittenwidriger Rechtsgeschäfte dar, so dass eine im Einzelfall vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist letztlich doch am Maßstab der §§ 138 und 242 BGB zu messen wäre, was der Bundesrat aber gerade vermeiden will. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich möglich ist, Ansprüche ganz auszuschließen. Es erscheint fraglich, den Parteien bestimmte verjährungserleichternde Vereinbarungen zu untersagen, soweit sie zu dem stärkeren Mittel des Anspruchsausschlusses greifen können. Schließlich ist zu befürchten, dass eine solche Regelung – entgegen dem Willen des Bundesrates – den Schutz des Gläubigers schwächen würde. Die Aussage, die gesetzlichen Verjährungsfristen dürften nur auf eine zur Geltendmachung des Anspruchs angemessene Frist verkürzt werden, impliziert, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen grundsätzlich länger als angemessen sind.