Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 203 Satz 3, 4 – neu – BGB)

Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass die Verjährungsfrist beim Einschlafen von Verhandlungen nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt sein sollte. Dies ist aber auch nicht der Fall, weil für die Auslegung des § 203 BGB-RE auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann, in der diese Frage bereits geklärt ist. Beim Einschlafen der Verhandlungen endet die Hemmung nach der Rechtsprechung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre (Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, § 852 Rdn. 19). Dies trägt dem Anliegen des Bundesrates besser Rechnung als die Bestimmung einer festen Frist, die für alle Verhandlungen Anwendung finden soll.