Die Bundesregierung hält ein besonderes Klauselverbot der vom Bundesrat vorgeschlagenen Art nicht für angezeigt.
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 28. September 1999 (XI ZR 90/98, NJW 1999, 3705) entschieden, die Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld sei nicht in entsprechender Anwendung des geltenden § 202 Abs. 1 BGB wegen des aus dem Sicherungsvertrag folgenden Rechts des Sicherungsgebers, bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung die Leistung aus der Grundschuld zu verweigern, bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt. Diese Rechtsprechung wird durch die Vorschrift nicht in Abrede gestellt. Etwaigen Umgehungsversuchen wird die Rechtsprechung mit dem Verbot einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB-RE begegnen können und begegnen. Ein spezielles Klauselverbot erscheint nicht notwendig, aber auch kaum möglich.